Kontaktmenü

Gesetzliche Betreuung und rechtliche Vorsorge

Wer aufgrund einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage ist alle rechtlichen Angelegenheiten zu erledigen, benötigt für diese einen Vertreter. Ein automatisches Vertretungsrecht naher Angehöriger besteht nicht. In solchen Fällen ist eine gesetzliche Betreuung über das Betreuungsgericht anzuregen. Wer dies vermeiden möchte oder auf die Personenauswahl des gesetzlichen Betreuers bereits im Voraus Einfluss nehmen will, kann entsprechende Vorsorgemöglichkeiten nutzen. Allerdings dürfen Bevollmächtigte und Betreuer nicht alle Regelungen alleine treffen. Bestimmte Rechtsgeschäfte sind zum Schutz der Betroffenen durch das Betreuungsgericht zu genehmigen. Der Betreuer unterliegt zusätzlich in allen Aufgabenbereichen der betreuungsgerichtlichen Kontrolle.

Dennoch ist rechtliche Vorsorge Selbstbestimmung und lässt sich in drei Bereiche aufteilen:

  • Die Vollmacht ist eine Willenserklärung, die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung erlaubt. Eine Vollmacht kann eine Betreuungsvermeidung bedeuten!
  • Die Betreuungsverfügung trägt dazu bei eine Betreuung zu beeinflussen, insbesondere was die Betreuerauswahl betrifft und was dessen Aufgaben und Pflichten sein können.
  • Mit einer Patientenverfügung weist eine Person im Falle seiner/ihrer Einwilligungsunfähigkeit den behandelnden Arzt an, bestimmte medizinische Behandlungen nach seinen/ihren persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

Grundsätzlich sollte eine rechtliche Vorsorge so früh wie möglich geregelt werden, um im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit jemanden als rechtlichen Vertreter benannt zu haben.

In frühen Stadien der Demenz besteht unter Umständen noch die Möglichkeit eine rechtliche Vorsorge zu erteilen.

Beratung zur rechtlichen Vorsorge und gesetzlichen Betreuung erhalten Sie bei der Betreuungsstelle und den Betreuungsvereinen.