Pflegeversicherung
Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI
Das Pflegeweiterentwicklungsgesetz, das zum 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, hat die ambulante Versorgungssituation demenziell Erkrankter im häuslichen Bereich deutlich verbessert. Erstmals sollen jetzt zusätzlich auch die Menschen, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe erfüllen, aber einen hohen allgemeinen Betreuungsbedarf haben, Leistungen erhalten. Das heißt, wenn jemand aufgrund von Gedächtnisstörungen und herabgesetztem Urteilsvermögen Probleme bei der Bewältigung des Alltags hat und nicht mehr in der Lage ist, seinen Tagesablauf selbstständig zu planen und zu strukturieren, hat er einen Anspruch auf einen Betrag von bis zu 100 € bzw. bis zu 200 € monatlich zur Finanzierung zusätzlicher Betreuungsangebote. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen und wie hoch der Betreuungsbedarf ist, stellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MdK) im Rahmen der Begutachtung fest.
Wofür kann das Geld verwendet werden?
Das Geld der Pflegeversicherung muss zweckgebunden für spezielle Angebote verwendet werden. Dazu gehören:
- Tages- oder Nachtpflege,
- Kurzzeitpflege,
- allgemeine Betreuung und Anleitung durch Pflegedienste (Achtung: Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gehören nicht dazu, da sie bereits in den Pflegesachleistungen enthalten sind),
- niedrigschwellige Angebote, die von den Pflegekassen anerkannt sind.
Voraussetzungen:
Anspruchsberechtigt sind Menschen, bei denen in Folge einer demenziellen Erkrankung,geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt.
Antragsstellung:
Liegt bereits eine Einstufung und die Feststellung eines erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs vor, wird automatisch der Grundbetrag von bis zu 100 € gewährt. Um den erhöhten Bedarf von bis zu 200 € zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Sind bisher noch keine Leistungen der Pflegeversicherung bewilligt, muss ein Antrag gestellt werden.
Anmerkung:
In der Regel müssen die Kosten der speziellen Angebote zunächst selbst bezahlt werden, nach Vorlage der Belege werden die Ausgaben von der Pflegekasse erstattet. Ein im laufenden Jahr nicht ausgeschöpfter Geldbetrag kann ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
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